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OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Justiz Hessen
Vergütung des Nachlasspflegers
Verfahrensgang
- AG Fritzlar, 15.06.2011 - 2 VI 366/09
- OLG Frankfurt, 21.02.2013 - 20 W 501/11
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung
Im Hinblick auf den von der Beschwerde für "Kontoauszüge und Zahlungsverkehr" erhobenen Rügen (vgl. die in der Anlage zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2015 in Verbindung mit deren Seite 5 grün gekennzeichneten Aufwandspositionen) ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 21.02.2013, 20 W 501/11, n. v. zum Nachlasspfleger), die mit der Auffassung der Antragstellerin übereinstimmt (vgl. den Schriftsatz vom 02.07.2015), im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht jede Maßnahme im Einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist. - OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21
Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass
Es reicht also aus, dass der Zeitaufwand seinem Umfang nach insgesamt plausibel erscheint und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem wahrgenommenen Geschäft und der dafür von dem Nachlasspfleger benötigten Zeit gewahrt worden ist, wobei festsetzungsfähig grundsätzlich auch nur die innerhalb des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers liegenden Tätigkeiten sind (vgl. insgesamt u.a. Senat, Beschlüsse vom 25.04.2017, 20 W 379/15, zur parallelen Rechtslage bei dem Nachlassverwalter, zitiert nach juris, und vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11, n.v; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.03.2015, Az. 31 Wx 81/14, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 U 2/14, Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 21.11.2007, Az. 3 W 201/07, jeweils zitiert nach juris;… vgl. auch BT-Drucksache 15/2494, S. 19 zur vergleichbaren Situation bei der Betreuervergütung). - OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18
Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft
Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand bleibt deshalb nur dort von einer Vergütungspflicht ausgeschlossen, wo sich schon nach dem Maßstab einer bloßen Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle durch den Rechtspfleger feststellen lässt, dass die von dem Nachlasspfleger entfaltete Tätigkeit in einer für ihn im voraus erkennbaren Weise ohne jeden Nutzen für den Nachlass bleiben werde und daher nur der unberechtigten Begründung von Vergütungsansprüchen dienen konnte (vgl. Senat vom 14.07.2015, Az. 21 W 57/15; ähnlich 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 20 W 501/11). - OLG Frankfurt, 25.04.2018 - 21 W 20/18
Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft
Eine Kürzung kommt allenfalls bei evidenter Ermessensüberschreitung des Nachlasspflegers in Betracht, sofern sich bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein deutlich geringerer Zeitaufwand ergeben hätte (…vgl. OLG Saarbrücken vom 02.09.2014, 5 W 44/14, NJW-RR 2015, 844, juris, Rn. 29) Der für eine Einzeltätigkeit angesetzte Zeitaufwand unterliegt daher grundsätzlich nur einer Plausibilitäts- und Missbrauchskontrolle (vgl. Senat vom 14.07.2015, 21 W 57/15; ebenso 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2013, 20 W 501/11).